Änderungen seit 01.01.2017

Überleitung Pflegestufe zu Pflegegrad

Pflegestufe Pflegegrad
bisher nicht vorgesehen 1
Pflegestufe 0
Pflegestufe 1
2
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe 2
3
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe 3
4
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Pflegestufe 3 mit Härtefall
5

Der übergeleitete Pflegegrad bleibt grundsätzlich auf Dauer gültig.
Wird künftig ein höherer Pflegegrad festgestellt, gilt dieser ab Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.

Kostenübernahme ab 01.01.2017

ab 2017 Ambulant (Teil-)Stationär
Pflegegrad Pflegegeld Pflegesachleistung Teilstationäre Pflege
1 - 125 € 125 €
2 316 € 689 € 689 €
3 545 € 1298 € 1298 €
4 728 € 1612 € 1612 €
5 901 € 1995 € 1995 €

§ 41 SGB XI - Tagespflege (u.a.)

Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 bis 5
Pflegegrad 2 = 689 EUR
Pflegegrad 3 = 1.298 EUR
Pflegegrad 4 = 1.612 EUR
Pflegegrad 5 = 1.995 EUR
Die Tagespflege kann neben dem ungekürzten Pflegegeld beansprucht werden.
Personen mit Pflegegrad 1 können sich Kosten der Tagespflege über den Anspruch auf Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI) in Höhe von 125 EUR erstatten lassen, soweit das Budget hierfür ausreicht.

Neue Pflegegradeinstufung

Zukünftig werden die Pflegebedürftigen ganzheitlich im Bezug auf ihre Selbstständigkeit bewertet, so dass die detaillierte minutengenaue Messung im neuen Begutachtungsassessment (NBA) keine Rolle mehr spielen wird.
Der Pflegegrad wird anhand eines Punktesystems ermittelt.

1. Mobilität (10%)
(z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.)

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15%)
(z.B. z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.)

3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen (15%)
(z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
→ höhere Punktzahl von 2 oder 3 fließt in die Bewertung ein

4. Selbstversorgung (40%)
(z.B. Körperpflege, Ernährung etc. → hierunter wurde bisher die "Grundpflege" verstanden)

5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%)
(z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)
(z.B. Gestaltung des Tagesablaufs)

§ 39 SGB XI - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2.
Pflegegeld wird für bis zu 6 Wochen hälftig weitergezahlt.
Der Anspruch beträgt weiterhin 1.612 EUR im Kalenderjahr für maximal 42 Kalendertage.
Ein Übertrag der halben Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege ist möglich.

§ 45b SGB XI - Entlastungsbetrag (Betreuungs- und Entlastungsleistungen)

Jeder Pflegebedürftige in der häuslichen Pflege hat Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (nur durch Pflegedienst abrechenbar)

Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

  • Leistungen der Tagespflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste (nicht für Leistung körperbezogener Pflegemaßnahmen)
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a

Anspruch innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres - wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, Übertrag in das folgende Kalenderhalbjahr.
Nicht genutzte Ansprüche auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen der Jahre 2015 und 2016 sind danach noch bis zum 31.12.2018 zu gewähren.